Verkehrswertgutachten
Der Gutachterausschuss erstellt Gutachten
- über den Verkehrswert (Marktwert) von
- unbebauten Grundstücken
- bebauten Grundstücken einschließlich der Gebäude,
- unbebauten oder bebauten Grundstücksteilen,
- Eigentumswohnungen,
- grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurechten),
- Rechten an Grundstücken (z.B. Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch, Leitungsrecht) - über den ortsüblichen Pachtzins im Obst- und Gemüseanbau als Maßstab für die Kleingartenpacht nach dem Bundeskleingartengesetz,
- über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Grunderwerb, Bodenordnungsmaßnahmen oder der Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen,
- über Miet- und Pachtwerte, sowie sonstige Werte an bebauten und unbebauten Grundstücken
- zur Feststellung des Zustandes nach dem Enteignungsgesetz.
Unter Berücksichtigung der Kaufpreissammlung, der Bodenrichtwerte, Ortsbesichtigungen und sonstiger objektrelevanter Daten wird in einer nichtöffentlichen Sitzung von mindestens drei Gutachtern der Verkehrswert eines Bewertungsobjektes ermittelt.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. (§ 194 Baugesetzbuch)
Beantragung von Verkehrswertgutachten
Der Eigentümer eines Grundstücks, einer Immobilie oder die inhabende Person eines Rechts kann ein Gutachten über den Verkehrswert bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. Behörden, Gemeinden und Gerichte können ebenfalls Gutachten erstellen lassen. Mit der Zustimmung des Eigentümers sind auch Kaufinteressierte, Mietparteien oder pachtende Personen dazu berechtigt, ein Gutachten für das beabsichtigte Kaufobjekt zu beantragen. Der betroffene Eigentümer erhält stets eine Abschrift des Gutachtens.
Die Gebühren für das Gutachten richten sich nach der Höhe des ermittelten Wertes.